Anlage 1 TPDesign/TSysPlAusbV
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1227 - 1232)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Erstellen und Anwenden technischer Dokumente (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) 2Rechnergestützt Konstruieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) 3Unterscheiden von Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) 4Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) 5Ausführen von Berechnungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
geometrische Beziehungen unterscheiden
Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen
Regeln der Maßeintragung anwenden
Werkstücke räumlich darstellen
Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen
technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
Strukturierungsmethoden anwenden
Zeichnungen ableiten oder erstellen
Symbole auswählen und verwenden
Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden
Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
Werkstoffnormung berücksichtigen
branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
Montagetechniken unterscheiden
Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
Längen- und Volumenausdehnung berechnen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) 2Produktentwicklung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)2.1Produktentstehungsprozess (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) 2.2Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) 2.3Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) 3Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) 4Ausführen von Simulationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen
Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen
Werkstoffnormung anwenden
Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben
den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen
Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen
Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden
Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden
analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwenden
mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen
in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten
Konstruktionsarten unterscheiden
Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen
Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden
Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen
Lösungen visualisieren und präsentieren
funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten
Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen
Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen
Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen
Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen
Detailkonstruktionen anfertigen
konstruktive Änderungen vornehmen
Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen
Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen
Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern
unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden
Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen
branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und AnlagenkonstruktionLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) 2Erstellen von Konstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) 3Fertigungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) 4Füge- und Montagetechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) 5Steuerungs- und Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen
Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen
Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählen
Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickeln
Gusskonstruktionen erstellen
Schweißkonstruktionen erstellen
Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
fertigungstechnische Berechnungen durchführen
Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen
Toleranzen und Passungen berechnen
Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden
Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden
Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilen
grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnen
Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnen
Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten
Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden
Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) 2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) 3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) 4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) 6Arbeitsplanung und -organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) 7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 7) 8Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 8)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
Daten pflegen und sichern
Vorschriften zur Datensicherheit beachten
Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
kulturelle Identitäten berücksichtigen